Kleiner Waffenschein
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Umgang mit Gas- und Signalwaffen ab dem 01. April 2003
1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu). Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig. Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu: a) Notwehr, Notstandb) Mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) Mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
(2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
Im gewerbsmäßigen Waffenhandel (Direkt- und Versandhandel) ist beim Überlassen von Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwaffen auf das Erfordernis des Kleinen Waffenscheins und der Schießerlaubnis sowie auf die Strafbarkeit des Führens ohne kleinen Waffenschein hinzuweisen und dieser Hinweis zu protokollieren (§ 35 Abs. 2 WaffG-neu). |